Die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgeschlagenen Änderungen sehen vor, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zu verlängern. Diese Verlängerung solle den Schuldnern zugute kommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung sei grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gelte – ebenso wie bisher – nur, wenn die Krise pandemiebedingt ist, mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist und hierdurch eine Überlebenschance für das Unternehmen besteht. Wenn ein Unternehmen keinen Insolvenzantrag stellt, obwohl die Voraussetzungen der Aussetzung nicht vorliegen, handele die Geschäftsleitung pflichtwidrig. Die neuen Regelungen sollen ab dem 1. Februar 2021 gelten und sich damit nahtlos an die geltenden Regelungen anschließen.
Diese betreffen im Wesentlichen Änderungen des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes und sehen vor, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zu verlängern und einen zusätzlich befristeten Schutz vor Insolvenzanfechtung für Zahlungen aufgrund von coronabedingt gewährten Stundungen zu schaffen.
Bei der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeiteten Formulierungshilfe geht es darum, dass im Falle einer Insolvenz allein die Tatsache, dass ein Gläubiger Zahlungserleichterungen gewährt hat, einen Insolvenzanfechtungstatbestand auslösen kann. Gläubiger, die in der Corona-Pandemie ihren Schuldnern entgegengekommen sind und Zahlungserleichterungen gewährt haben, liefen damit Gefahr, so das Ministerium, dass die erhaltenen Nach- oder Ratenzahlungen in einem späteren Insolvenzverfahren angefochten werden und sie diese zurückzahlen müssen. Deshalb solle für Zahlungen auf Stundungsvereinbarungen, die bis zum 28. Februar 2021 getroffen wurden, ein bis zum 31. März 2022 befristeter Anfechtungsschutz geschaffen werden. (mwo/25.01.2021)