Neues zum Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Häufig bestehen Unklarheiten und Unsicherheiten im bestehenden, insbesondere aber auch im beendeten Arbeitsverhältnis hinsichtlich des Beweiswerts einer vom Arbeitnehmer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit fristgerecht kündigte und danach zum Arzt gegangen ist, der mit einer Erstbescheinigung eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der Kündigungsfrist attestierte.

Anders als die Vorinstanzen hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21) entschieden, dass bereits die zeitliche Koinzidenz der Kündigung und der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründet, sodass der Beweiswert dieser Bescheinigung erschüttert sei.

Damit liegt nunmehr eine weitere Fallgruppe vor, in der betroffene Arbeitnehmer im Prozess einer erweiterten Darlegungslast zum Bestehen ihrer Arbeitsunfähigkeit ausgesetzt sind.

Bereits zuvor waren als ähnliche Fallgruppen solche anerkannt, in denen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rückwirkend oder ohne vorherige Untersuchung ausgestellt wurde oder die Arbeitsunfähigkeit angekündigt wurde.


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